Frage 17

 

Kindersitze im Schul- bzw. Reisebus

 

 

Hier ist zwischen Bussen bis 3,5 Tonnen Gesamtmasse (meist bis 9 Sitzplätze) und Bussen über 3,5 Tonnen Gesamtmasse zu unterscheiden. 

 

Bei Bussen bis 3,5t müssen seit dem 01.10.2001 Dreipunktgurte verbaut sein. Hier ist auch die Sicherung von Kinder durch einen geeigneten Kindersitz verpflichtend. 

 

Busse über 3,5t müssen seit dem 01.10.1999 ebenfalls mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sein. In der Regel sind hier automatische Zweipunktgurte verbaut. Sind Gurte vorhanden müssen sie grundsätzlich genutzt werden. Eine Vorschrift zur Nutzung von Kindersitzen gibt es allerdings nicht. Es gibt auch keine Kindersitze, welche mit automatischen Zweipunktgurten kompatibel wären (siehe Frage 22). Kinder die schon selbstständig sitzen können und einen eigenen Sitzplatz haben, müssen also mit dem vorhandenen Beckengurt gesichert werden. Für Babys empfehlen wir eine Babyschale zu verwenden und diese mit dem Beckengurt zu befestigen. 

 

Eine Ausnahme von der Anschnallpflicht bilden Linienbusse im ÖPNV. Selbst wenn Gurte vorhanden sind müssen diese nicht genutzt werden. 

 

Der Schülertransport wird entweder im Linien- oder im freigestellten Schülerverkehr durchgeführt. Bei freigestelltem Schülerverkehr ist die Gemeinde der Träger und kann bei der Ausschreibung einzelne Kriterien vertraglich mit dem Busunternehmen vereinbaren (z.B es sind keine Stehplätze erlaubt oder des dürfen nur Busse mit Gurten eingesetzt werden).  

 

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