Pocketbike

 

114 cm x 36 cm x 59 cm – das sind in etwa die Maße eines durchschnittlichen Pocketbikes. Versehen mit einer Motorleistung bis 16 PS, 35 - 49 ccm Hubraum und über 100 Stundenkilometer schnell und dabei nur 15 bis 25 kg schwer, sind diese Pocketbikes vor allem bei Jugendlichen und sogar Kindern derzeit sehr beliebt.

Nichts desto Trotz: Sie sind sehr gefährliche Fahrzeuge - und sobald sie im öffentlichen Straßenverkehr geführt werden, auch absolut illegal. Der Verkauf an sich ist nicht strafbar, die Benutzung im öffentlichen Straßenverkehr dagegen schon.

 

Öffentlicher Straßenverkehr
Der Begriff "öffentlicher Straßenverkehr" ist sehr eng gefasst. Natürlich gehört der Parkplatz vom Einkaufszentrum – auch am Wochenende, wenn der Markt geschlossen ist, zum öffentlichen Verkehrsraum, ebenso jeder Geh- oder Radweg, genauso Wald- oder Forstwege, die an sich durch Beschilderung für verschiedene Verkehrsarten gesperrt sind. Parkhäuser, Parkplätze, ein Tankstellengelände und in der Regel sogar Schulhöfe sind öffentlicher bzw. tatsächlich öffentlicher Verkehrsraum.

 

Fahrzeugbeherrschung ist nahezu unmöglich
Ungeachtet der rechtlichen Konsequenzen, gefährden sich die Benutzer in völlig fahrlässiger Weise selbst. Gleichgewicht halten, die gesamte Fahrstabilität, die Bremswirkung sind völlig unzureichend. Dazu kommt, dass diese kleinen Fahrzeuge von anderen Verkehrsteilnehmern sehr leicht übersehen werden.

Aufgrund der Fahreigenschaften und ihrer Motorleistung unterliegen Pocketbikes folglich dem Fahrerlaubnisrecht. Genau wie für das "richtige große" Motorrad wird i.d.R. die Fahrerlaubnisklasse A verlangt. Da die amtliche Zulassung nach der derzeitigen Rechtslage nicht möglich ist, kann folglich weder ein Kennzeichen zugeteilt noch die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden.

 

Die Rechtsfolgen:

  • Fahren ohne Fahrerlaubnis, wer nicht im Besitz des erforderlichen Führerscheins ist. Für den Betroffenen bedeutet dies nicht nur eine Anzeige im konkreten Fall sondern vielmehr auch erhebliche Probleme dann, wenn er eine reguläre Fahrerlaubnis erwerben will. Die Eltern eines minderjährigen "Pocketbikefahrers" handeln sich in der Regel eine Anzeige wegen "Ermächtigung zum Fahren ohne Fahrerlaubnis" ein.
  • Fehlender Versicherungsschutz – der Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz zieht eine entsprechende Anzeige nach sich.
  • Verstoß gegen die Abgabeordnung, soweit die Bikes steuerpflichtig sind. Auch hier ist eine Anzeige die Folge. Bei den bislang aufgeführten Tatbeständen handelt es sich um Straftaten (Vergehen) und nicht nur um einfache Ordnungswidrigkeiten, die mit der Zahlung einer Verwarnung oder Geldbuße "vom Tisch sind".
  • Letztlich wird bei einer Kontrolle das Bike selbstverständlich sichergestellt bzw. beschlagnahmt und zur Begutachtung einem Sachverständigen zugeführt. Dadurch entstehen leicht Kosten von mehreren 100 Euro. die vom Betroffenen bzw. den Erziehungsberechtigen zu bezahlen sind.

Und was vielen überhaupt nicht bewusst ist. Alle, im Zusammenhang mit dem illegalen Betrieb des Pocketbikes verursachten Sach- oder Personenschäden, müssen vom Verursacher bzw. dessen Erziehungsberechtigen vollständig reguliert werden, da kein Versicherungsschutz besteht.

Das Fazit kann also nur lauten: Finger weg von diesen überaus gefährlichen Fahrzeugen!