Frage 1
§ 21 StVO (Personenbeförderung / aktuelle Fassung vom Oktober 2014)
Absatz 1, (Satz 1)
Es dürfen nicht mehr Personen im Kraftfahrzeug befördert werden als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind. (Satz 2) Abweichend hiervon dürfen in Kraftfahrzeugen, für die
Sicherheitsgurte nicht für alle Sitzplätze vorgeschrieben sind, so viele Personen befördert werden, wie Sitzplätze vorhanden sind.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Kraftomnibussen bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist.
Von dieser Änderung betroffen wären auch kinderreiche Familien. Sie können bei der zuständigen Verkehrsbehörde eine Ausnahmegenehmigung von dieser Vorschrift beantragen.
Abs. 1a
Nach wie vor dürfen Kinder bis zum vollendeten 12 Lebensjahr, wenn sie kleiner als 150 cm sind, nur in einem geeigneten Kinderrückhaltesystem mitgenommen werden (Ausnahme sind Kraftomnibussen mit
mehr als 3,5 Tonnen Gesamtmasse)
Besteht wegen der korrekten Sicherung von zwei Kindern in Kinderrückhaltesystemen hinten nicht mehr die Möglichkeit, ein drittes Kind ebenfalls mit einer Kinderrückhalteeinrichtung zu sichern, so darf dieses Kind (über 3 Jahre) auch mit dem normalen Fahrzeuggurt (also ohne Kindersitz) gesichert werden. Nicht erlaubt wäre, komplett auf jegliche Sicherung zu verzichten.
Hinweis für die Praxis:
Muss aufgrund fehlenden Platzes im Fahrzeug auf die Sicherung eines Kindes im geeigneten System verzichtet werden, so sollte immer das größte und schwerste Kind nur mit dem Fahrzeuggurt gesichert
werden.
Abs. 1b
Für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr gilt ein absolutes Beförderungsverbot, wenn für die Verwendung eines geeigneten Kinderrückhaltesystem keine Möglichkeit besteht (z.B. wegen
fehlender Gurte in alten Fahrzeugen). Ältere Kinder bis zu einer Körpergröße von 150 cm dürfen in diesen Fällen nur auf dem Rücksitz mitgenommen werden. Verfügt das Fahrzeug (z.B. altes
Cabriolet) nicht über hintere Sitze, besteht somit ebenfalls ein Beförderungsverbot.
Kinderrückhaltesysteme (von der Babyschale bis zur einfachen Sitzerhöhung), die noch nach CE 44-02 oder 44-01 zugelassen sind, dürfen seit dem 8. April 2008 nicht mehr benutzt werden. es handelt sich hierbei i. d. R. um Systeme, die vor 1997 neu gekauft wurden. wobei die Version der Prüfnorm letztlich nur am ECE-Label zu erkennen ist.