Frage 6

 

"Vertragen" sich Kindersitze und Airbags?

 

Bei einem betriebsbereiten Beifahrerairbag (in machen Fahrzeugen kann der Beifahrerfrontairbag vom Fahrer per Schlüsselschalter deaktiviert werden; in anderen Fahrzeugen ist die Abschaltung durch die Fachwerkstatt möglich) darf niemals ein Kindersitz entgegen der Fahrtrichtung montiert werden. Babyschalen müssen somit zwangsläufig auf den Rücksitz. Wer gegen diese Bestimmung verstößt handelt gemäß § 35a StVZO ordnungswidrig.

In Fahrtrichtung darf der Beifahrersitz benutzt werden; er sollte jedoch möglichst weit nach hinten geschoben werden. Sowohl die Lehne des Autositzes wie auch die Lehne des Kindersitzes sollten aufrecht sein (keine Liegeposition). Besonders bei Gr. 2 und 3 Systemen, bei denen das Kind letztlich mit dem Fahrzeuggurt gesichert wird, ist darauf zu achten, dass der obere Gurtverankerungspunkt (meist an der B-Säule angebracht) nicht vor dem Kind liegt (siehe auch Fehler beim Einbau – Der Sitz passt nicht ins Auto). Bitte beachten Sie aber die Sicherheitshinweise im Fahrzeughandbuch und die Anleitungen zum Kindersitz selbst.

 

Einen Tipp für die Montage von Kindersitzen in der Gruppe 1 mit dem Fahrzeugdreipunktgurt:

Die Lehne des Beifahrersitzes zunächst etwas schräg stellen. Dann die Fahrzeuggurte gemäß der Einbauanleitung in die vorgeschrieben Führungen am Kindersitz einlegen und das Gurtschloss schließen. Danach die Autogurte so fest wie möglich anspannen und ggfls -soweit möglich - am Sitz arretieren.

Anschließend die Lehne des Beifahrersitzes wieder in die senkrechte Position bringen. Dadurch spannt sich nochmals das Gurtsystem und der Kindersitz "sitzt" deutlich fester im Auto. Dieser Trick funktioniert natürlich auch auf den hinteren Plätzen – soweit es dort eine verstellbare Rückenlehne gibt.

 

Seitenairbag, Kopfairbags

Hier ist sich die Fahrzeug- und die Kindersitzindustrie nicht immer einig. Allerdings kann man davon ausgehen, dass der Seiten- und/oder Kopfairbag keine Gefahr darstellt, solange sich das Kind richtig gesichert in seinem ordnungsgemäß befestigten Kindersitz befindet. Erst wenn das Kind "out of position" ist (sich beispielsweise an eine Airbagaustrittsöffnung anlehnt) besteht eine Gefährdung. Letzteres gilt nebenbei auch für Erwachsene.

Der Gesetzgeber hat die Verwendung von Kindersitzen auf Plätzen mit Seiten- oder Kopfairbags nicht unter "Strafe" gestellt.

 

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